Krankheit, Wunden und Meldepflicht
Wann Sie nicht mit Lebensmitteln arbeiten dürfen, was Sie sofort melden müssen und wie Sie Wunden richtig abdecken.
- Lektion, Checkliste und 20 Übungsfragen · ca. 15 Min.
- Modul 3 von 10 im Kurs: Hygieneschulung Lebensmittel Schweiz
CHF 19.90 einmalig Kurs kaufen Zum Kurs
Aus den Merksätzen
- Wer akut an einer durch Lebensmittel übertragbaren Krankheit leidet, darf die Lebensmittelbereiche nicht betreten (HyV Art. 21 Abs. 1).
- Mit infizierter Wunde oder als Ausscheider nach der Genesung ist der Zutritt nur mit sicheren Hygienemassnahmen erlaubt (HyV Art. 21 Abs. 2).
Die vollständige Lektion, die Checkliste, alle Merksätze und die Übungsfragen mit Erklärung sind Teil des Kurses.
Rechtsgrundlagen
Die Fragen stützen sich auf diese Bestimmungen:
- HyV Art. 3, 17, 20, 21
- LMG Art. 7, 10